Die Kündigungsschutzklage

Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ist die Kündigung für die meisten Arbeitnehmer ein Schock. Hiervon sollte man sich jedoch schnell erholen und handeln. Die Kündigungsschutzklage ist der richtige Ansatz. Wir beantworten Ihnen, was mit der Kündigungsschutzklage erreicht werden kann, welche Fristen einzuhalten sind und mit welchen Kosten zu rechnen ist. 

 

1. Was ist die Kündigungsschutzklage?

Die Kündigungsschutzklage sorgt in erster Linie für Sicherheit. Oft hält der kündigende Arbeitgeber die ausgesprochene Kündigung für gerechtfertigt wehrend der Arbeitnehmer keinen einzigen Anhaltspunkt für die Kündigung sieht. 
Mit der Kündigungsschutzklage wird erreicht, dass die Kündigung durch das Arbeitsgericht geprüft wird. Hierbei befasst sich das Gericht mit den Kündigungsgründen des Arbeitgebers. Ebenso werden aber auch weitere Voraussetzungen, wie beispielsweise die Anhörung des Betriebsrates (falls vorhanden) oder eine vorgenommene Sozialauswahl geprüft. 
Wird keine Kündigungsschutzklage erhoben, wird die Kündigung als wirksam angesehen, auch wenn diese objektiv nicht gerechtfertigt war. 

 

2. Die Fristen müssen unbedingt beachtet werden!

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.
Die Kündigung bedarf gem. § 623 BGB der Schriftform. Das bedeutet, dass die Kündigung eigenhändig unterschrieben worden sein muss (§ 126 I BGB). Damit genügt es nicht, wenn die Kündigung Ihnen per E-Mail, Whatsapp oder Fax zugeschickt wurde. Die Kündigung muss Ihnen also unterzeichnet zugehen. Ab diesem Tag läuft die drei-Wochen-Frist der Kündigungsschutzklage. 

 

3. Ablauf des Kündigungsschutzprozesses

Der Kündigungsschutzprozess beginnt mit dem Einreichen der Kündigungsschutzklage innerhalb der drei Wochen nach Zugang der Kündigung. 
Hiernach wir die Kündigungsschutzklage dem Arbeitgeber durch das Arbeitsgericht zugestellt. Gleichzeitig bestimmt das Gericht einen Termin zu der sog. Güteverhandlung. In der Güteverhandlung trägt der Arbeitgeber zunächst die Gründe für die ausgesprochene Kündigung vor. Hiernach versucht das Gericht zwischen den Parteien eine Einigung zu finden. 
Falls bei der Güteverhandlung keine Einigung gefunden werden konnte, wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung, der sogenannte Kammertermin anberaumt. Bei dem Kammertermin werden dann z.B. falls vorhanden, Zeugen vernommen oder Sachverständigen.
Der Prozess endet dann durch ein Urteil. Das Gericht bestätigt entweder die Kündigung oder entscheidet, dass die Kündigung nicht rechtmäßig erfolgt ist. Dadurch kann der Arbeitnehmer dann wieder wie üblich bei dem Arbeitgeber weiterarbeiten. Der Arbeitgeber muss sodann auch das Gehalt für die vergangenen Monate nachzahlen, wenn der Arbeitnehmer die eigene Arbeitskraft in einer den Annahmeverzug begründender Weise angeboten hat. 

 

4. Recht auf Abfindung?

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer bei einer unrechtmäßigen Kündigung ein Recht auf Weiterbeschäftigung. Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung. Eine Abfindung kann jedoch auch durch das Arbeitsgericht festgesetzt werden. War die Kündigung unwirksam und ist ein Weiterarbeiten für den Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar, so kann eine Abfindung ausgesprochen werden. 

 

5. Kosten eines Kündigungsschutzprozesses

Die Kosten eines Kündigungsschutzprozesses richten sich nach dem Streitwert. Dieser errechnet sich grundsätzlich aus dem dreifachen Bruttomonatsgehalt. Je nachdem ob weitere Anträge dazu kommen, erhöht sich der Streitwert. Hierüber beraten wir Sie gerne persönlich. Bei den Kosten handelt es sich um Gerichts- und Anwaltskosten. Das Besondere eines Arbeitsgerichtsverfahrens liegt darin, dass die gegnerischen Anwaltskosten nicht bezahlt werden müssen. Der Kläger hat nur die Gerichtskosten und die Anwaltskosten des eigenen Rechtsanwalts zu tragen. Für den Fall, dass vor Gericht ein Vergleich abgeschlossen wird, fällt zusätzlich auch eine Einigungsgebühr an. In diesem Fall entfällt jedoch die Gerichtsgebühr. 

Beispiel: Sie verdienen monatlich 2.000,00 Euro brutto. Sie werden gekündigt und erheben Kündigungsschutzklage. Ein Vergleich wird nicht abgeschlossen. Es kommt zu einem Urteil durch das Gericht. 

Rechtsanwaltsgebühren: 885,00 Euro
Auslagenpauschale:            20,00 Euro
MwSt.(19%):                       171,95 Euro
Gesamt:                            1.076,95 Euro

Gerichtsgebühren:             330,00 Euro

Falls Sie nicht in der Lage sind, diese Gebühren aufzubringen, kann auch ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt werden. Hierzu beraten wir Sie gerne.

 

 

 

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