Ladung als Beschuldigter oder als Zeuge

Sie haben eine Ladung von der Polizei als Beschuldigter oder Zeuge erhalten? Ihre Rechte und Verhaltensmöglichkeiten unterscheiden sich in beiden Fällen gravierend. Nachfolgend stellen wir Ihnen beide Fälle vor und zeigen Ihnen, wie Sie sich verhalten können / sollten. 

 

1. Ich wurde von der Polizei als Beschuldigter geladen. 

Die polizeiliche Ladung enthält in den seltensten Fällen den Grund der Ladung. Ihnen wird ein Datum und eine Uhrzeit mitgeteilt, wann Sie bei der Polizei vorstellig zu sein haben. Die Ladung führt bei den meisten Empfängern zu Panik. Die wichtigste Regel lautet daher „RUHE BEWAHREN“.

Bevor Sie den Termin wahrnehmen oder auch bei vielen Mandanten gesehen, bei der Polizei anrufen, um den Grund der Ladung zu erfahren, sollten Sie Ihren Rechtsanwalt kontaktieren. 

Wenn Sie eine Ladung als Beschuldigter erhalten haben, bedeutet dies, dass gegen Sie ermittelt wird. Daher wird das Verfahren wird Ermittlungsverfahren genannt. Die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft hat in diesem Verfahrensabschnitt den Verdacht auf eine Straftat. Das Ermittlungsverfahren stellt die Vorstufe zu einem eventuellen Gerichtsverfahren dar. Sobald sich der Verdacht erhärtet, also ein sogenannter „hinreichender Tatverdacht“ gegeben ist, wird durch die Staatsanwaltschaft die Anklage erhoben. Ansonsten wird die Sache eingestellt. Deshalb ist Ihr Verhalten in dem Ermittlungsverfahren besonders wichtig. 

Egal ob Sie schuldig oder unschuldig sind. WIR RATEN IHNEN DAVON AB, SICH ZUR SACHE ZU ÄUßERN. Folgendes müssen Sie beachten. Die Staatsanwaltschaft / Die Polizei sieht Sie als Beschuldigter einer Straftat an. Obwohl die Polizei bei der Vernehmung Belastendes als auch Entlastendes zu ermitteln hat, kann es passieren, dass Sie sich falsch ausdrücken oder der Meinung sind nichts „Falsches“ getan zu haben, obwohl eine Straftat gegeben ist.

 

Als Beschuldigter haben Sie das Recht, die Aussage zu verweigern. Daher sind Sie auch nicht verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen.

 

2. Als Beschuldigter von der Staatsanwaltschaft geladen

Anders sieht die ganze Angelegenheit dann aus, wenn Sie nicht von der Polizei, sondern von der Staatsanwaltschaft als Beschuldigter geladen wurden.

In diesem Fall müssen Sie bei der Staatsanwaltschaft vorstellig werden. Inhaltlich bleibt es jedoch bei dem oben bereits dargestellten. Auch bei der Staatsanwaltschaft sind Sie nicht dazu verpflichtet zu der Sache auszusagen. Zu dem Termin sollten Sie unbedingt Ihren Anwalt mitnehmen, der dafür sorgen wird, dass Sie lediglich Angaben zu Ihrer Person machen und hiernach nichts zu der Sache aussagen. 

 

3. Als Zeuge von der Polizei geladen

Wurden Sie von der Polizei nicht als Beschuldigter, sondern als Zeuge geladen, muss differenziert werden. Erfolgt die Ladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft, so ist der Zeuge gem. § 163 Abs. 3 StPO verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen und wahrheitsgemäß Auszusagen. Ohne einen Auftrag der Staatsanwaltschaft besteht diese Verpflichtung nicht. In der Ladung ist der Zeuge darauf hinzuweisen, ob es sich um eine von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Ladung oder um eine durch die Polizei für notwendig erachtete Vernehmung handelt. Passt Ihnen der durch die Polizei angegebene Termin nicht, kann grundsätzlich bei der Polizei angerufen werden um einen anderen Termin zu vereinbaren. 

Ebenso zu beachten ist, ob Sie zu der Zeugnisverweigerung berechtigt sind. Hierzu sind beispielsweise gemäß § 52 StPO die Angehörigen des Beschuldigten berechtigt. Auch könnte der § 55 StPO greifen, wonach Sie die Auskunft auf bestimmte Fragen verweigern dürfen, durch deren Beantwortung Sie sich selbst oder einen Angehörigen i.S.d § 52 StPO der Gefahr, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt werden zu können aussetzen würden. 

Nicht nur als Beschuldigter, sondern auch als Zeuge sollte über die Möglichkeit nachgedacht werden, einen Anwalt zu beauftragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Polizei / Staatsanwaltschaft zunächst eine Vernehmung als Zeugen anstrebt, aber die Möglichkeit gegeben ist, dass Sie vom Zeugen zum Beschuldigten werden können.

 

Wurden Sie von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft als Beschuldigter oder Zeuge geladen? Kontaktieren Sie uns und wir helfen Ihnen. 

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